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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JWT GmbH
für Liefer- und Werkleistungen (Stand: 30.03.2015)

 

1. Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlage für alle von der JWT GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) zu erbringende Lieferund Werkleistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuell getroffenen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (im Folgenden: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird. Sämtliche Vertragsabreden sind schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) zu treffen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

 

 

2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

a) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Liegt ein Angebot des Auftragnehmers in schriftlicher oder in elektronischer Form vor und ist nichts Abweichendes vereinbart, ist das Angebot für 10 Kalendertage nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

b) Die in den Angebotsunterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Mengen- und Maßangaben, u.a. in Plänen, Zeichnungen und Abbildungen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

c) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, nicht geändert und/oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen können vom Auftragnehmer jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer stets sofort zu übersenden, wenn sie für Aufträge nicht verwendet werden.

d) Ggfs. erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu besorgen und dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen und sonstigen Angaben dem Auftraggeber zu übergeben.

 

 

3. Ausführung von Lieferleistungen

a) Durch den Auftragnehmer angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend im Hinblick auf die Auslastungssituation des Auftragnehmers. Um verbindliche Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.

b) Ist für die Durchführung einer Lieferung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich (wie z.B. die Beibringung einer Genehmigung, vgl. 2.d), so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die entsprechende Leistung erbracht hat.

c) Bei Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu gewähren. Bei Nichteinhaltung dieser angemessenen Nachfrist, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den Rechnungswert des Liefergegenstandes, der nicht fristgerecht geliefert wurde.

d) Höhere Gewalt, Störungen des Betriebes und andere unvorhersehbare und von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen für die Dauer der Störung. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind darüber hinaus ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

 

4. Ausführung von Werkleistungen

a) Mit beauftragten Werkleistungen hat der Auftragnehmer unverzüglich spätestens jedoch 12 Werktage nach Auftragsbestätigung zu beginnen, wenn nicht konkrete Ausführungstermine oder Ausführungsfristen vereinbart worden sind.

b) Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber erforderliche Handlungen (wie z.B. die Beibringung notwendiger Genehmigungen, vgl. 2.d) vorgenommen hat und ein ungehinderter Beginn der Arbeiten sowie erforderlichenfalls die für den Auftragnehmer kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas- und Wasseranschlusses gewährleistet ist. Ist eine Anzahlung vereinbart worden, so stellt der Zahlungserfolg der Anzahlung eine weitere Voraussetzung dar.

c) Hat der Auftragnehmer Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und vergleichbare Arbeiten auszuführen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren und Umstände (bspw. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, Feuermelder in Räumen in denen Installationen stattfinden etc.) hinzuweisen.

 

 

5. Abnahmeregelungen für Werkleistungen

a) Sobald dem Auftraggeber die Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer angezeigt worden ist, ist der Auftraggeber zur förmlichen Abnahme der Arbeiten verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

b) Der Auftragnehmer darf die Abnahme berechtigt nur verweigern, wenn die von ihm gerügten Mängel dem gewöhnlichen oder den vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Anderenfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

 

 

6. Reparaturaufträge

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung von bestehenden Objekten beauftragt und kann der Fehler/ Mangel nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/ Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Unmöglichkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

 

 

7. Zahlungsbedingungen und Verzug

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Lieferleistungen sofort und ohne Abzüge fällig.

b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für beauftragte Werkleistungen nach der Abnahme des Werkes sofort und ohne Abzüge fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber Zahlungen auf das Äußerste zu beschleunigen und sind vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (z.B. Skonto oder Rabatt) nach Abnahme und Erhalt der Rechnung, spätestens binnen von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14- tägigen Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit seiner Leistung, soweit die übrigen notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Auftraggeber hat das Recht, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.

 

 

8. Gewährleistungsregelungen

a) Liefergegenstände

aa) Die Mängelansprüche des Auftraggebers für Liefergegenstände verjähren in einem Jahr nach Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt.

bb) Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände unverzüglich nach der Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind sofort, zumindest aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt die Gewährleistung.

cc) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht.

b) Werkleistungen

aa) Die Mängelansprüche des Auftraggebers für Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

bb) Die verkürzten Fristen für Mängelansprüche von einem Jahr (8.a und 8.b) gelten nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer selbst, seinen gesetzlichen Vertreten oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.

cc) Von der Pflicht zur Mängelbeseitigung sind Fälle ausgeschlossen, die nach Abnahme der Leistung durch eine falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch Unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung entstanden sind.

dd) Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandene bzw. bereits angelegte Mängel beseitigen, die ursächlich auf den jeweiligen Werkvertrag zurückzuführen sind. Davon erfasst sind keine Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursachen nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

 

 

9. Haftungsbegrenzung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur im Falle

a) von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch im Falle einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung;

b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes;

d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei im Falle von einfacher Fahrlässigkeit der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

10. Vorbehalt des Eigentums

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor (Vorbehaltsware).

b) Verfügungen über die Vorbehaltsware sind unzulässig, insbesondere die Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Für den Fall, dass in das Vermögen des Auftraggeber zwangsvollstreckt wird und die Vorbehaltsware berührt ist, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich schriftlich und unter Angabe sämtlicher erforderlicher Angaben, gegebenenfalls unter Zurverfügungstellung von Protokollen, mitzuteilen.

c) Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Liefergegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

d) Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

 

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungs- und Zahlungsort sowie der ausschließliche Gerichtsstand sind bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

 

 

12. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, die die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.